Rechtsgrundlage

Der Bauherr ist gemäß Gefahrstoffverordnung vor Baubeginn zur Gefahrstoffermittlung verpflichtet. Beim Rück- oder Umbau sind die Festlegungen der entsprechenden Landesbauordnungen einzuhalten. Kreislaufwirtschaftsgesetz KrWG, Nachweisverordnung NachweisV, ländergebundene Ausführungsverordnungen und das Bundesimmissionsschutzgesetz BImSchG sind zu berücksichtigen. Der Bauherr ist demnach verpflichtet, gefährliche Abfälle gemäß Proben- oder Deklarationsanalytik als Abfallerzeuger zu beseitigen, verwerten oder deponieren zu lassen. Das Schadstoffgutachten wird unter Berücksichtigung der gesetzlichen Grundlagen rechtssicher erstellt.